Die VbF 2023

Verordnung brennbarer Flüssigkeiten

 

In diesem Beitrag fassen wir die neuen Gefahrenkategorien übersichtlich zusammen und gehen der Frage nach: Was gilt eigentlich bei bestehenden Bescheiden zur alten Verordnung für brennbare Flüssigkeiten?

Die neue VbF 2023 regelt das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten in Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen. Für die Einstufung in die Gefahrenkategorie sind Flammpunkt und Siedepunkt der Flüssigkeit von Bedeutung.

Es gibt insgesamt 4 Gefahrenkategorien die wie folgt eingeteilt werden:

Gefahrenkategorie 1 Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei höchstens 35°C (extrem entzündbar),
Gefahrenkategorie 2 Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei mehr als 35°C (leicht entzündbar),
Benzin (Ottokraftstoff) wird in die Gefahrenkategorie 2 eingestuft
Gefahrenkategorie 3 Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23°C und einem Siedebeginn von höchstens 60°C (entzündbar),
Gefahrenkategorie 4 Gasöle, Petroleum, Diesel & Heizöl

Informationen zu den Flammpunkten sowie dem Siedebeginn des jeweiligen Arbeitsstoffs können aus dem Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 9 entnommen werden.

Die zulässigen Lagermengen gem. VbF 2023 sind in der Tabelle abgebildet:
Gelten die aktuellen Bescheide zB.: für ein Lösemittellager weiter?

Für bestehende Bescheide in denen auf Gefahrenklassen gemäß bisheriger Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, wie z.B. bei Mengenangaben Bezug genommen wurde, können die bisherigen Gefahrenklassen, den jetzigen Gefahrenkategorien wie folgt zugeordnet
werden (§ 49 Abs. 4 VbF 2023):

  1. leicht entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entsprechen
    leicht entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
  2. entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II entsprechen
    entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
  3. schwer entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III entsprechen
    brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.
    Im Übrigen werden die vor Inkrafttreten der VbA 2023 durch Bescheid aufgrund des
    ASchG oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, verfügten Vorschreibungen und Auflagen bezüglich brennbarer Flüssigkeiten nicht berührt und gelten weiter.                   
    (Quelle: Geschäftszahl: 2023-0.202.092; Einführungserlass VbF 2023 der Arbeitsinspektion)
Weitere wichtige Änderungen in der neuen VbF 2023:
  • Sicherheitsschränke bilden einen eigenen Brandabschnitt: Die Mengen die gelagert werden dürfen, sind in der Tabelle ersichtlich.
  • In Lagerräumen, Lagergebäuden, Lagerbereichen und Sicherheitsschränken können die Lagermengen verschiedener Gefahrenklassen gem. Tabelle kombiniert werden.
  • Anforderungen an Sicherheitsschränke wie zB.: an die Auffangwanne und Be- und Entlüftungseinrichtungen sind besser geregelt.

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Weiterführende Links:

Kommentierte Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (arbeitsinspektion.gv.at)

VbF 2023 – Verordnung brennbare Flüssigkeiten 2023 verlautbart - WKO.at

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