Das Tragen von Atemschutzmasken in der Schwangerschaft am Arbeitspatz
In das Mutterschutzgesetz (MSchG) wurde eine coronabedingte Sonderfreistellungsregelung aufgenommen.
Beschäftigungsverbote und –beschränkungen – SARS-CoV-2
Tätigkeiten mit COVID-19-Erkrankten oder Verdachtsfällen
Bei Tätigkeiten mit COVID-19-Erkrankten oder Verdachtsfällen (z.B. Covid-19-Stationen, Triage-Zelt vor dem KH, Covid-19-Testung) kommt das Beschäftigungsverbot zu Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zur Anwendung.
§ 4 Abs. 2 Z 11 MSchG
Tragen von Schutzmasken der Art FFP2
Die Verordnung des Gesundheitsministeriums, mit der Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, sieht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, in mehreren Bereichen vor (z.B. in Betrieben mit Kundenbereichen, im Gesundheits- und Pflegebereich, etc.). Schwangere sind von dieser Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ausdrücklich ausgenommen, sie können stattdessen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Aus Sicht des Arbeitsschutzes dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen daher weiterhin nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die das Tragen von Schutzmasken der Art FFP2 erfordern, weil diese Masken die Atmung erschweren. Das gilt auch für Schutzmasken der Art FFP1, FFP3 und Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA)
Quelle: Arbeitsinspektion
Diese Regelung gilt vorerst bis 30.06.2021
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