Lagerung von Aerosolpackungen

Gut zu wissen

Mit Jahresbeginn ist die Aerosolpackungslagerungsverordnung in Kraft getreten, die für alle Betriebe gilt, die solche Verpackungen lagern.

Die Lagerung von Aerosolpackungen ist in der Aerosolpackungslagerungsverordung APLV BGBl. II Nr. 347/2018 geregelt. Diese Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 200/2017, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in Arbeitsstätten.

Die Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV trat am 01.01.2019 in Kraft, gleichzeitig trat die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002 außer Kraft. Die APLV stützt sich neben § 69 Abs. 1 u. § 76 Abs. 1 GewO 1994 auch auf §§ 20 Abs. 5, 21, 25 und 41 ASchG (Arbeitsstättenbestimmungen, Brand- und Explosionsschutz, Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen).

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